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Wunsch- und Wahlrecht / Reha-Antrag

Wunsch- und Wahlrecht

Informieren Sie sich rechtzeitig darüber, welche Rehabilitationsklinik Ihre Erkrankung behandelt und auch Ihren Wünschen hinsichtlich Lage, Service und Ausstattung entspricht. Achten Sie besonders darauf, dass die Klinik von unabhängiger Stelle zertifiziert wurde und somit nach hohen, regelmäßig überprüften Qualitätsstandards therapiert. So ist die Markgräflerland-Klinik z.B. nach DIN ISO EN 9001 und den Richtlinien 5.0 der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation (DEGEMED) zertifiziert. Ergänzen Sie Ihren Antrag mit einem entsprechenden Vorschlag, denn Sie haben nach § 8 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht, sich die Klinik Ihrer Präferenz auszusuchen, sofern diese zertifiziert ist und keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Ein Rehabilitationsträger (z.B. der Gesetzlichen Krankenversicherung) ist auch nicht berechtigt, Ihrem Wunsch nur unter der Bedingung nachzukommen, dass Sie eventuell entstehende Mehrkosten als Differenz zum Vergütungssatz einer vom Rehabilitationsträger bevorzugten Einrichtung selber zahlen.

Eine solche Zuzahlungspflicht sieht das Gesetz nicht vor! Es gilt das Sachleistungsprinzip, d.h., Sie haben gegenüber dem Kostenträger einen gesetzlichen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung und nicht nur auf Kostenerstattung. Üben Sie also Ihr Wunschrecht aktiv aus!

Weitere nützliche Informationen erhalten Sie auch über den Arbeitskreis Gesundheit www.arbeitskreis-gesundheit.de oder direkt über die kostenfreie Ruf-Nr. 0800 100 6350.

Private Krankenversicherung (PKV)
Ob die PKV die Kosten für ein Heilverfahren übernimmt, ist vom Umfang des individuell abgeschlossenen Vertrags des Rehabilitanden abhängig. Bitte überprüfen Sie als Privatpatient im Vorhinein Ihren Versicherungsschutz.

Die Kosten für eine Anschlussheilbehandlung werden von der PKV in der Regel übernommen, da sie formal wie ein Krankenhausaufenthalt behandelt wird. Die Markgräflerland-Klinik verfügt über eine Zulassung der PKV als sogenannte “gemischte Anstalt“.

Bescheid und Widerspruch
Nach sozialmedizinischer Begutachtung und versicherungsrechtlicher Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid des Kostenträgers. Bei Ablehnung haben Sie die Möglichkeit innerhalb eines Monats schriftlich zu widersprechen. Oftmals wird nach einem Widerspruch die Rehabilitation genehmigt - zögern Sie also nicht, Ihr Widerspruchsrecht auszuüben Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vorgeschlagenen Einrichtung nicht einverstanden sind. Bitten Sie kurzfristig um eine Ummeldung in die Klinik Ihrer Wahl, denn Ihrem Wunsch nach einer bestimmten Klinik ist zu entsprechen.

Hingegen bestimmt der Kostenträger Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen.

Reha-Antrag

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten Sie über einen Reha-Antrag beim zuständigen Kostenträger. Welcher Kostenträger für Sie zuständig ist, ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

Handelt es sich bei der zu beantragenden Reha um eine Anschlussheilbehandlung (AHB) nach einem stationären Klinikaufenthalt und Sie sind noch im Krankenhaus, so wird die Beantragung vom Krankenhaussozialdienst für Sie organisiert.

Im Unterschied zur Anschlussheilbehandlung (AHB) spricht die Deutsche Rentenversicherung von einer Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM), wenn der Patient nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist oder aus medizinischen oder sonstigen Gründen eine AHB nicht möglich ist. Bei einer AGM müssen die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor Beginn der Rehabilitationsleistung geprüft werden. Eine direkte Verlegung vom Krankenhaus in eine AHB-Einrichtung ist nicht möglich. Nach bevorzugter Antragsbearbeitung durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgt die Einweisung in eine geeignete Einrichtung.

Darüber hinaus unterscheidet man die wichtigsten Leistungsarten in der Rehabilitation nach:

  • (HV, Aufnahme ohne vorhergehenden Akutklinikaufenthalt)
  • Berufsgenossenschaftlicher stationärer Weiterbehandlung (BGSW) nach Arbeits- und Arbeitswegunfällen 
  • Erweiterte ambulante Physiotherapie (EaP) der Berufsgenossenschaften nach Arbeits- und Arbeitswegunfällen
     

Da die Anschlussrehabilitation in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt steht, sollte die Rehabilitation zeitnah nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes beginnen. Für eine Anschlussrehabilitation bezahlt der Patient einen Eigenanteil von 10,- € pro Tag für max. 28 Tage. Der vorausgegangene Aufenthalt im Krankenhaus wird dabei angerechnet.

Sind Sie zu Hause und wollen Sie einen Antrag auf Rehabilitation stellen, sollten Sie sich zunächst fragen, was Sie von einer Rehabilitation erwarten. Die Antwort auf diese Frage ist ein wichtiger Anhaltspunkt beim Gespräch mit dem Arzt und bei der Stellung eines Antrages auf Rehabilitation. Geht es beispielsweise darum, nach einer Erkrankung wieder gesund zu werden und in den normalen Alltag zurückzukehren oder ist bereits abzusehen, dass sich aus der Erkrankung möglicherweise eine Berufsunfähigkeit ergeben könnte?

Generell ist es also wichtig, den Reha-Antrag mit einem klaren Ziel in Angriff zu nehmen und dies auch mit dem behandelnden Arzt zu besprechen, denn er ist letztlich derjenige, der über die medizinische Notwendigkeit einer Reha-Maßnahme entscheidet und Ihren Reha-Antrag unterstützt.

Informationen zu Ihrem Weg in die Reha

Bezüglich der Beratung zum Reha-Antrag ist es sinnvoll, sich vor und während des Antragsverfahrens ausführlich beraten zu lassen. Hierzu wenden Sie sich am besten an eine dieser Beratungsstellen.

Für DRV-Bund-Patienten gibt es das sogenannte Eilt-Heilverfahren mit einem entsprechenden Verfahrensweg. Hier wird innerhalb von 14 Tagen nach einem Krankenhausaufenthalt eine Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt. Dies gilt bei Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist.

Anschlussheilbehandlung (AHB) oder Anschlussrehabilitation (AR)

Bei vielen Erkrankungen oder operativen Eingriffen ist eine Rehabilitation im Anschluss an die Behandlung im Akutklinikum erforderlich (Anschlussheilbehandlung: AHB oder auch Anschlussrehabilitation: AR genannt). Dies kann z.B. Patienten, denen ein künstliches Hüft- oder Kniegelenk eingesetzt wurde, betreffen. Über ein vereinfachtes Antragsverfahren wird eine schnelle Verlegung in eine Rehabilitationsklinik gewährleistet. Alle erforderlichen Schritte können im Krankenhaus durch den behandelnden Arzt eingeleitet werden. Auch der Sozialdienst der Klinik unterstützt Sie bei der Antragstellung und organisiert die Verlegung. Ein Bescheid ergeht erst im Nachhinein.

Ihr Weg in die Reha

1. Schritt
Gehen Sie zu Ihrem behandelnden Hausarzt bzw. zu dem entsprechenden Facharzt, bei dem Sie in Behandlung sind. Er hilft Ihnen dabei, den Reha-Antrag zu stellen.

2. Schritt
Anhand der vorliegenden Diagnose und der einzelnen Befunde erstellt der Hausarzt einen Befundbericht, der dem Reha-Antrag beigefügt wird.

3. Schritt
Der ausgefüllte Reha-Antrag, der Selbstauskunftsbogen sowie der ärztliche Befundbericht werden vom Arzt per Post an den zuständigen Reha-Kostenträger übersandt.

Beratungsstellen

  • Ihre Krankenkasse
  • die zuständige Gesetzliche Rentenversicherung
  • die gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation
  • die unabhängigen Patientenberatungen (www.patientenberatung.de)
  • den Sozialverband VdK Deutschland (www.vdk.de)
  • den Sozialverband Deutschland (www.sovd.de)

Verfahrensweg

  • Verwendung von AHB-Anträgen (8.7501) und AHB-Befundberichten (8.7502)
  • Ärztliche Dienste bzw. medizinische Dienste der Krankenhäuser füllen die Anträge aus und übersenden diese an die Reha-Einrichtung
  • Anträge mit dem roten Stempel "Eilt-Heilverfahren" versehen
  • An die AHB-Anlaufstelle der DRV-Bund senden (FAX +49 30 / 865 279 75)
  • Originalunterlagen per Post an die DRV-Bund senden
  • Bescheiderteilung der DRV-Bund erfolgt kurzfristig

 

 

 

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